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Gartenordnung
Muster für Kleingärtnervereine, beschlossen von der Mitgliederversammlung
1. Geltungsbereich
Diese Gartenordnung gilt für alle Parzellen und Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage „[Name der Anlage]“ des [Name des Vereins]. Sie ist Bestandteil jedes Unterpachtvertrags. Pächterinnen und Pächter sind dafür verantwortlich, dass auch Angehörige und Gäste sie einhalten.
2. Kleingärtnerische Nutzung
2.1 Die Parzelle dient der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung (§ 1 Absatz 1 BKleingG). Mindestens ein Drittel der Fläche ist mit Obst, Gemüse oder Kräutern zu bewirtschaften.
2.2 Rasen- und Zierflächen sind zulässig, soweit die Nutzung nach 2.1 gewahrt bleibt. Reine Erholungsgärten ohne Anbau widersprechen dem Pachtzweck.
2.3 Die Parzelle ist ganzjährig zu pflegen. Verwilderung, Verunkrautung, die Nachbarparzellen beeinträchtigt, und dauerhafte Lagerung von Material sind zu vermeiden.
3. Bauliche Anlagen
3.1 Lauben sind nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig und dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (§ 3 Absatz 2 BKleingG).
3.2 Jede Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Lauben, Gewächshäusern [Gewächshaus bis, z. B. 12 m²], Pergolen, Geräteschuppen, Teichen [Teich bis, z. B. 10 m² Wasserfläche] und Spielgeräten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Der Antrag enthält eine Skizze mit Maßen und Standort.
3.3 Befestigte und versiegelte Flächen (Wege, Terrassen, Stellflächen) sind auf das notwendige Maß zu begrenzen [Obergrenze versiegelte Fläche, z. B. 10 % der Parzelle]. Wasserdurchlässige Beläge sind zu bevorzugen.
3.4 Bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet wurden oder den Vorschriften widersprechen, sind nach schriftlicher Aufforderung des Vorstands innerhalb der gesetzten Frist zurückzubauen.
3.5 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die Landesbauordnung und der Bebauungsplan, bleiben unberührt.
4. Gehölze und Pflanzen
4.1 Obstbäume sind als Nieder- oder Halbstamm zu pflanzen. Hochstämme und Waldbäume (z. B. Eiche, Buche, Birke, Nadelgehölze wie Fichte, Kiefer, Thuja) sind nicht zulässig. Bestehende Gehölze, die diese Regel verletzen, sind bis [Frist für Altgehölze] zu entfernen oder bedürfen einer Ausnahmegenehmigung des Vorstands.
4.2 Grenzabstände: Obstbäume [Grenzabstand Obstbäume, z. B. 2 m], Beerensträucher [Grenzabstand Beerensträucher, z. B. 1 m], Hecken [Grenzabstand Hecken, z. B. 0,5 m] von der Parzellengrenze. Hecken an Wegen werden auf höchstens [Heckenhöhe an Wegen, z. B. 1,25 m], an Parzellengrenzen auf höchstens [Heckenhöhe an Parzellengrenzen, z. B. 1,80 m] Höhe gehalten.
4.3 Pflanzen, die nach dem Pflanzenschutzrecht als invasiv gelten oder giftig für Kinder sind, sollen nicht gepflanzt werden. Der Vorstand führt eine Liste [Anlage mit Pflanzenliste].
4.4 Nachbarschaftsrecht des Landes gilt ergänzend, soweit es nicht durch diese Ordnung zulässig abgeändert wird.
5. Wege, Einfriedungen und Gemeinschaftsflächen
5.1 Die Wege an der Parzelle sind bis zur Wegmitte von der Pächterin/dem Pächter zu pflegen und freizuhalten.
5.2 Einfriedungen zwischen Parzellen sind bis [Zaunhöhe, z. B. 1,25 m] Höhe zulässig; Sichtschutzwände nur mit Zustimmung des Vorstands und nicht an Wegen.
5.3 Gemeinschaftsflächen, Vereinsheim, Wasser- und Stromanlagen werden von der Gemeinschaft gepflegt. Beschädigungen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
6. Wasser und Strom
6.1 Wasser- und Stromanschlüsse werden über die Vereinsanlage bezogen und nach Zähler abgerechnet. Zähler werden [Ablesetermin, z. B. jährlich zum Saisonende] gemeinsam abgelesen; der Zugang zum Zähler ist zu gewähren.
6.2 Vor der Frostperiode sind Leitungen auf der Parzelle zu entleeren. Für Frostschäden haftet die Pächterin/der Pächter.
6.3 Eigene Brunnen und Anschlüsse an das öffentliche Netz bedürfen der Zustimmung des Vorstands und der behördlichen Erlaubnis.
7. Tiere
7.1 Kleintierhaltung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands und im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig [oder: nicht zulässig]. Bienenhaltung wird begrüßt; sie bedarf der Zustimmung des Vorstands und der Anzeige beim Veterinäramt.
7.2 Hunde sind in der Anlage an der Leine zu führen; Hinterlassenschaften sind zu beseitigen. Das Halten von Hunden und Katzen auf der Parzelle über Nacht ist nicht gestattet.
7.3 Wildtiere, insbesondere Igel und Vögel, sind zu schützen. Hecken werden außerhalb der Brutzeit ([Schonzeit, z. B. 1. März bis 30. September] nur Form- und Pflegeschnitt, § 39 Bundesnaturschutzgesetz) geschnitten.
8. Umwelt, Pflanzenschutz und Abfall
8.1 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und Herbizide sind auf Wegen und Nichtkulturflächen verboten; auf Kulturflächen nur zugelassene Mittel sachgerecht anwenden. Der Verein empfiehlt den Verzicht.
8.2 Gartenabfälle werden auf der Parzelle kompostiert. Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist verboten.
8.3 Torffreie Substrate und Regenwassernutzung werden empfohlen. Der Boden ist zu schonen; Bodenversiegelung siehe 3.3.
9. Ruhe, Nachbarschaft und Sicherheit
9.1 Ruhezeiten: werktags von [Mittagsruhe, z. B. 13 bis 15 Uhr] und ab [Abendruhe ab, z. B. 20 Uhr], an Sonn- und Feiertagen ganztägig. In diesen Zeiten sind motorbetriebene Geräte und laute Arbeiten untersagt.
9.2 Grillen mit Holzkohle oder Gas ist erlaubt; offenes Feuer nur in [erlaubte Feuerstellen, z. B. genehmigte Feuerschalen] und nicht bei Trockenheit oder starkem Wind. Die Feuerstelle ist bis zum Verlassen der Parzelle zu beaufsichtigen.
9.3 Feste und Veranstaltungen auf der Parzelle mit mehr als [Personen, ab denen anzuzeigen ist, z. B. 15] Personen sind dem Vorstand vorher anzuzeigen.
9.4 Das Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen [und für Menschen mit Behinderung] erlaubt; Parken nur auf den ausgewiesenen Flächen.
10. Gemeinschaftsarbeit
10.1 Jede Pächterin/jeder Pächter leistet [Pflichtstunden je Jahr, z. B. 8] Stunden Gemeinschaftsarbeit je Jahr. Termine gibt der Vorstand mindestens [Ankündigungsfrist, z. B. zwei Wochen] vorher bekannt.
10.2 Nicht geleistete Stunden werden mit [Ersatzbetrag je Stunde, z. B. 15] Euro je Stunde in Rechnung gestellt. Befreiungen (Alter, Krankheit, Pflege) entscheidet der Vorstand auf Antrag.
11. Verstöße
11.1 Bei Verstößen mahnt der Vorstand schriftlich ab und setzt eine angemessene Frist zur Abhilfe.
11.2 Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BKleingG zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen.
11.3 Kosten, die dem Verein durch die Beseitigung von Verstößen entstehen, trägt die Pächterin/der Pächter.
12. Inkrafttreten
Diese Gartenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am [Datum des Beschlusses] beschlossen und tritt am [Datum des Inkrafttretens] in Kraft. Sie ersetzt die Gartenordnung vom [Datum der bisherigen Gartenordnung].
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Die Vorlage ist ein Muster und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Rechtsprechung, die Vorgaben des zuständigen Verbands und die eigene Satzung. Prüfen Sie jede Klausel für Ihren Fall; im Zweifel hilft der Landesverband oder eine Fachanwältin/ein Fachanwalt für Vereinsrecht. Stand: September 2026.